Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 351
§ 351 – Beitragserstattung
(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht. (2) Die Beiträge werden erstattet durch die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, normal normal die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bei der Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen wird der Betrag um die irrtümlich gezahlte Leistung reduziert.
- Eine bestimmte Regelung aus dem Vierten Buch ist in diesem Fall nicht anwendbar.
- Die Rückerstattung erfolgt durch die Agentur für Arbeit, die für den Sitz der beitragspflichtigen Stelle zuständig ist.
- Normalerweise sind dies die zuständigen Einzugsstellen oder Leistungsträger.
- Die Bundesagentur kann Vereinbarungen mit diesen Stellen treffen.